WAO: § 251
VStG § 9 Abs 2
Auch wenn der räumliche oder sachliche Bereich, für den ein verantwortlicher Beauftragter bestellt wird, klar abzugrenzen ist und beim Fehlen einer klaren Abgrenzung keine wirksame Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten nach § 9 Abs 2 VStG zustande kommt, muss eine solche klare Abgrenzung nur für "ein und denselben" Verantwortungsbereich gegeben sein. Auch bei "überlappender" Zuweisung im Verantwortungsbereich der AN-Schutzbest mehrerer bestellter verantwortlicher Beauftragter kann daher in Ansehung der Einhaltung der Vorschriften zur Entrichtung der KommSt eine wirksame Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten erfolgen.