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Versagung von Bestandprämien für Rinder wegen unrichtiger Antragstellung

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2010/475ÖStZB 2010, 684 Heft 23 v. 1.12.2010

VO (EG) 1999/1254 : Art 4

VO (EG) 2001/2419 : Art 36, 38

Werden Prämien für Stiere beantragt, welche als Ochsen beurteilt wurden, kann eine solche Beantragung jedenfalls nicht als fehlerhafte Eintragung in ein Register oder in einen Tierpass angesehen werden. Diesfalls liegt vielmehr eine fehlerhafte Antragstellung vor, für welche Art 36 Abs 4 der VO (EG) 2001/2419 nicht zur Anwendung gelangt. Hat die Beh lediglich in neun Fällen die Beurteilung als "ermitteltes Tier" ausschließlich wegen Mängeln im Bestandsverzeichnis versagt, fehlen in diesen Fällen aber Eintragungen über das Geburtsdatum und die Rasse zur Gänze, kann auch nicht von fehlerhaften - dh unrichtigen - Eintragungen ausgegangen werden, setzen doch solche schon begrifflich das Vorhandensein von Eintragungen voraus. Sind somit insgesamt 36 der beantragten Tiere nicht als "ermittelt" iSd Art 2 Buchst s der VO (EG) 2001/2419 zu beurteilen, ergibt sich daraus jedoch nach Art 38 Abs 3 der VO (EG) 2001/2419 ein Prozentsatz von mehr als 20 %, der nach Abs 2 zweiter Unterabsatz der genannten Best dazu führt, dass für den betreffenden Prämienzeitraum überhaupt keine Beihilfe gewährt wird.

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