BAO § 193 Abs 2
BewG § 30 Abs 1 Z 1
Parteierklärungen sind nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen, dh es kommt darauf an, wie die Erklärung unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszweckes und der der Beh vorliegenden Aktenlage objektiv verstanden werden muss. Bei undeutlichem Inhalt eines Anbringens ist die Absicht der Partei zu erforschen. Im Zweifel ist dem Anbringen einer Partei, das sie zur Wahrung ihrer Rechte stellt, nicht ein solcher Inhalt beizumessen, der ihr die Rechtsverteidigungsmöglichkeit nimmt (vgl E 28. 1. 2003, 2001/14/0229, mwN) Hat ein Gewerbetreibender in seinem Antrag auf Änderung der Nutzungsart des Betriebsgrundstückes über Vorhalt zur Nutzungssituation zum Stichtag Stellung genommen, hat er damit hinreichend zum Ausdruck gebracht, dass der Antrag auf "rückwirkende" Änderung der Nutzungsart jedenfalls auch als Antrag auf Artfortschreibung zu dem sich aus der Best des § 193 Abs 2 BAO ergebenden nächstmöglichen Termin zu verstehen sei.