EStG 1988: § 4 Abs 1
1. Mietrechte an nur zum Teil für einen Betrieb genutzten Gebäuden sind entsprechend anteilig zum Betriebs- und Privatvermögen zuzuordnen.
2. Auch jene Wirtschaftsgüter, deren ursprüngliche betriebliche Nutzung vorübergehend oder auf Dauer eingestellt wurde, gehören zum Betriebsvermögen, wenn sie bis zu ihrem körperlichen Ausscheiden aus dem Betriebsvermögen keiner privaten Nutzung zugeführt worden sind.