GebG: § 33 TP 5 Abs 1
ABGB §§ 109 ff, 1109
Stellt ein Abbau- und Deponievertrag ein gesetzlich nicht näher geregeltes, atypisches Dauerschuldverhältnis dar, in dessen Rahmen ein Berechtigter insb berechtigt ist, während der Vertragsdauer einerseits aus der Substanz der Liegenschaft Material abzubauen, andererseits Material in die Liegenschaft einzubringen, und berechnet sich das hiefür zu leistende Entgelt grundsätzlich nach dem Gewicht des abgebauten und abgeführten oder am Ort verwerteten Materials einerseits und nach der Kubatur des zugeführten und endgültig deponierten Materials andererseits, kann von einem Bestandvertrag iSd §§ 1090 ff ABGB oder von einem sonstigen Vertrag iSd § 33 TP 5 Abs 1 GebG schon dann nicht gesprochen werden, wenn der Berechtigte zu einem nicht unwesentlichen Eingriff in die Substanz des Vertragsgegenstandes, sohin zu einem teilsweise verbrauchenden Gebrauch des Vertragsgegenstandes berechtigt ist, womit die Elemente des Kaufs überwiegen. Gegen die Annahme eines Bestandvertrages oder eines bestandähnlichen Vertragsverhältnisses spricht auch die Berechnung des Entgelts.