UStG 1994: § 2 Abs 1, § 12 Abs 1
Sechste RL 77/388/EWG : Art 4
Ist es bei einer zwecks Grundstückshandel gegründeten GmbH nur zu einer einzigen Veräußerung (Grundstück und unfertiges Gebäude) gekommen und war eine Wiederholungsabsicht nicht erweislich, kann von keiner wirtschaftlichen Tätigkeit iSd Art 4 Abs 2 der 6. MwSt-RL und keiner nachhaltigen Tätigkeit iSd § 2 Abs 1 UStG 1994 ausgegangen werden und die GmbH sohin nicht als vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmerin eingestuft werden. Dem Umstand, dass der Erlös aus dem Verkaufsgeschäft fraktioniert zugeflossen ist, kommt keine Bedeutung zu.