EStG 1988: § 67 Abs 1
AEUV Art 39
Die unterschiedliche steuerliche Behandlung der Pensionen aus der schweizerischen gesetzlichen Sozialversicherung und der österreichischen Sozialversicherung (begünstigte Besteuerung der 13. und 14. Pensionszahlung als sonstiger Bezug nach § 67 Abs 1 EStG in Österreich, während in der Schweiz nur 12 Pensionsbezüge ausbezahlt werden) ist nicht in der Regelung des § 67 EStG 1988 begründet, sondern in der unterschiedlichen Gestaltung der jeweiligen Sozialversicherungsgesetze. Die unterschiedliche Gestaltung der Sozialversicherungssysteme stellt keine versteckte Diskriminierung dar. Der EG-Vertrag garantiert es einem Unionsbürger nicht, dass die Verlagerung seiner Tätigkeit in einen anderen Mitgliedstaat als denjenigen, in dem er bis dahin gewohnt hat, hinsichtlich der Besteuerung neutral ist. Aufgrund der Unterschiede im Steuerrecht der Mitgliedstaaten kann eine solche Verlagerung für den Bürger je nach Einzelfall Vor- oder Nachteile bei der mittelbaren Besteuerung haben. Der Vertrag garantiert es einem Erwerbstätigen nicht, dass die Ausweitung seiner Tätigkeiten auf mehr als einen Mitgliedstaat oder deren Verlagerung in einen anderen Mitgliedstaat hinsichtlich der sozialen Sicherheit neutral ist. Die sich aus der mangelnden Harmonisierung der innerstaatlichen sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften Österreichs und der Schweiz ergebende Ungleichbehandlung steht daher außerhalb des Schutzbereiches des Freizügigkeitsabkommens.