vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Beweisvorsorgepflicht des Vertreters für den Fall seiner Inanspruchnahme als Haftungspflichtiger

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2010/442ÖStZB 2010, 627 Heft 21 v. 2.11.2010

WAO: §§ 7, 54

BAO §§ 9, 80

Der Verbleib von Buchhaltungsunterlagen ist als solcher nicht Thema des Haftungsverfahrens nach § 7 WAO, sodass dass Unterbleiben entsprechender Ermittlungen der Beh nicht als Verletzung von Verfahrensvorschriften vorgeworfen werden kann. Der Vertreter hat den Nachweis, welcher Betrag bei Gleichbehandlung sämtlicher Gläubiger - bezogen auf die jeweiligen Fälligkeitszeitpunkte einerseits und das Vorhandensein liquider Mittel andererseits - an die AbgBeh zu entrichten gewesen wäre, zu erbringen. Vermag er nachzuweisen, welcher Betrag bei anteilsmäßiger Befriedigung der Forderungen an die AbgBeh abzuführen gewesen wäre, so haftet er nur für die Differenz zwischen diesem und der tatsächlich erfolgten Zahlung. Wird dieser Nachweis nicht angetreten, kann dem Vertreter die uneinbringliche Abg zur Gänze vorgeschrieben werden. Dem Vertreter obliegt es auch, entsprechende Beweisvorsorgen - etwa durch Erstellung und Aufbewahrung von Ausdrucken - zu treffen. Wie der VwGH etwa in den E 25. 11. 2009, 2008/15/0220, und 2008/15/0263, ausgeführt hat, ist es dem Vertreter, der fällige Abg der Ges nicht oder nicht zur Gänze entrichten kann, schon im Hinblick auf seine mögliche Inanspruchnahme als Haftungspflichtiger zumutbar, sich - spätestens dann, wenn im Zeitpunkt der Beendigung der Vertretungstätigkeit fällige AbgSchulden unberichtigt aushaften - jene Informationen zu sichern, die ihm im Falle der Inanspruchnahme als Haftungspflichtiger die Erfüllung der Darlegungspflicht im oben beschriebenen Sinn ermöglichen. Diese Darlegungspflicht trifft nämlich auch solche Haftungspflichtige, die im Zeitpunkt der Feststellung der Uneinbringlichkeit der Abg bei der Ges nicht mehr deren Vertreter sind.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte