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Gewerbsmäßige AbgHinterziehung durch Nichteinbeziehung der Erlöse aus illegalen Tätigkeiten in die Buchhaltung

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2010/432ÖStZB 2010, 621 Heft 21 v. 2.11.2010

FinStrG § 33 Abs 1, § 38 Abs 1 lit a

BAO § 184 Abs 3

Hat ein AbgPfl illegale Tätigkeiten gegen Entgelt und ohne einen Beleg auszustellen ausgeübt und die Einnahmen aus diesen Handlungen nicht in seine Buchhaltung aufgenommen, ergibt sich daraus bereits der formelle Mangel seiner Aufzeichnungen, welcher nach § 184 Abs 3 BAO zur Schätzung berechtigt, sowie die Qualifikation der dem AbgPfl angelasteten AbgHinterziehung als gewerbsmäßig.

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