FinStrG § 28a Abs 2, § 49
VbVG § 3 Abs 1 und 2
1. Geldstrafen für Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 FinStrG sind - anders als Geldstrafen nach dem im Bereich etwa des StGB geltenden Tagessatzsystem - nicht unmittelbar nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters auszumessen, sondern von einem bestimmten Wertbetrag abhängig, aus welchem sich der Strafrahmen ergibt. Geldstrafen im Ausmaß von 24,34 % dieses Strafrahmens können auch unter Berücksichtigung einer schwierigen finanziellen Situation des AbgPfl nicht als exzessiv bezeichnet werden (vgl E 27. 8. 2008, 2008/15/0020). Insb kann der oftmalige Tatentschluss des AbgPfl über einen Zeitraum von nahezu drei Jahren als Erschwerungsgrund angesehen werden. Hat die Beh unter Berücksichtigung der schwierigen finanziellen Situation des AbgPfl einerseits und der großen Anzahl von Pflichtverletzungen über einen längeren Zeitraum andererseits den Straf-