GrEStG 1987: § 17 Abs 1 Z 1
WEG § 13 Abs 3
Ist die Verkäuferin eines Wohnungseigentumsanteils nach Rücktritt des Käufers weiterhin an die im Vertrag verbliebene zweite Käuferin gebunden und solcherart in ihrer Disposition über die ideelle Hälfte des Kaufobjektes insoweit beschränkt, als sie realistischerweise im Ergebnis nur die Wahl hat, entweder den frei gewordenen Anteil an die zweite Käuferin zu übertragen oder selbst diesen Anteil als Partnerin der zweiten Käuferin (mit deren Zustimmung) zu übernehmen, weil die mögliche Veräußerung des Hälfteanteils am Wohnungseigentum an einen Dritten wegen der durch § 13 Abs 3 WEG angeordneten Bindung nur mit Zustimmung der im Vertrag verbliebenen zweiten Käuferin möglich ist, erhält die Verkäuferin auch durch den Rücktritt des einen Käufers keinesfalls die für eine Anwendung des § 17 Abs 1 Z 1 GrEStG erforderliche freie Verfügungsmacht über das Kaufobjekt zurück.