UStG 1994: § 11 Abs 1 Z 3 und Abs 6, § 12 Abs 1
1. Bei anderen als Kleinbetragsrechnungen (nach § 11 Abs 6 UStG 1972 und UStG 1994 mit einem Gesamtbetrag bis einschließlich 2.000 S) steht bei Fehlen der Angabe des Nettopreises (Entgelt ohne MWSt) auf den Rechnungen der Vorsteuerabzug nicht zu.