Stmk LustbarkeitsAbgG: § 1 Abs 2 Z 3, § 3 Abs 5, § 4 Abs 5 Z 4
Stmk VeranstaltungsG: § 5a
Das LustbarkeitsAbgG unterwirft das Halten von Geldspielapparaten gem § 5a Stmk VeranstaltungsG einer Lustbarkeitsabg. Dabei wird nach dem ausdrücklichen Gesetzeswortlaut auf das Halten und nicht auf das Betreiben der Apparate abgestellt. Die beiden Begriffe "Halten" und "Betrieb" wurden vom Gesetzgeber bewusst unterschiedlich gewählt, sodass zwischen den beiden Begriffen zu differenzieren ist. Der Begriff "Halten" iSd LustbarkeitsAbgG ist demnach von jenem des Betriebs zu unterscheiden, sodass unter Berücksichtigung des gesetzgeberischen Willens das bloße Halten eines Gerätes nicht auch dessen Betrieb voraussetzt. Somit wird die LustbarkeitsabgPflicht gem § 1 Abs 2 Z 3 LustbarkeitsAbgG bereits durch das Halten der Geräte ausgelöst. Wenn der Gesetzgeber aber bereits das Halten von Geldspielapparaten der Lustbarkeitsabg unterwirft, dann unterliegt auch das Betreiben dieser Apparate zu Testzwecken der AbgPflicht. Daraus folgt, dass der Umstand, in welcher Weise aufgestellte Spielapparate verwendet werden (nämlich ob sie im AbgZeitraum tatsächlich gegen Geld bespielt wurden und somit "betrieben" wurden), für die Frage der AbgPflicht nicht relevant ist. Ob Automaten mit Jetons, Münzen bzw Banknoten betrieben werden oder der Spieler in anderer Weise die Berechtigung zum Spiel erwerben kann und ob die Gewinnmöglichkeit "im Testbetrieb" lediglich in Gratisspielen besteht, ist für die AbgPflicht nicht ausschlaggebend. Maßgeblich ist vielmehr, dass