VO (EG) 2003/1782 : Art.40
TSG § 16
Wird das Vorliegen eines Härtefalles im Zusammenhang mit einem Anspruch auf Betriebsprämie ausschließlich mit der Begründung verneint, dass die durch einen Landwirt geltend gemachte Erkrankung seiner Tiere, welche deren Tod zur Folge hatte, keine Seuche darstelle, weil diese nicht in der Aufzählung anzeigepflichtiger Seuchen des § 16 TSG enthalten sei und auch keine diesbezügliche Verordnung gem § 1 Abs 4 TSG erlassen worden sei, wird damit verkannt, dass der gemeinschaftsrechtliche Seuchenbegriff der rechtlichen Beurteilung zugrunde zu legen ist. Dabei wird (zunächst) vom Wortsinn auszugehen sein. So versteht etwa Brockhaus, Enzyklopädie in 30 Bänden21 Bd 25, als "Seuche" eine Infektionskrankheit, die infolge ihrer großen Verbreitung und Schwere des Verlaufs eine Gefahr für die Allgemeinheit bildet. Die - schon nach innerstaatlichem Recht nicht den gesamten Bereich der Tierseuchen umfassende - Aufzählung der anzeigepflichtigen Tierseuchen in § 16 TSG vermag daher den Umfang des gemeinschaftsrechtlichen Seuchenbegriffs ebenso wenig erschöpfend darzustellen wie der Umstand, dass zur geltend gemachten Krankheit eine Verordnung iSd § 1 Abs 4 TSG nicht erlassen wurde. Zur Beurteilung, ob ein Seuchenbefall vorliegt, müssen Feststellungen über die Schwere und den Verlauf der vom Landwirt geltend gemachten Erkrankung seines Viehbestandes vorgenommen werden. Insb müssen aufgrund von veterinärmedizinischen Grundlagen Feststellungen darüber getroffen werden, wie infektiös diese Erkrankung ist. Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass Art 40 Abs 4 der Verordnung, der im Buchst e "Seuchenbefall des ganzen oder eines Teils des Tierbestandes des Betriebsinhabers" als einen der Gründe für höhere Gewalt oder außergewöhnliche Umstände nennt, keine taxative Aufzählung enthält. Die in Art 40 Abs 4 der Verordnung beispielsweise genannten Sachverhalte stellen nicht die alleinigen Gründe für das Vorliegen eines Härtefalls iSd Art 40 Abs 1 der Verordnung dar. Wesentlich ist nach dieser Best vielmehr, dass die "Produktion im Bezugszeitraum durch vor diesem Zeitraum oder während dieses Zeitraums eingetretene Fälle höherer Gewalt oder außergewöhnliche Umstände beeinträchtigt" wurde (vgl E 17. 2. 2010, 2007/17/0229, mwN).