AVG § 56
KommStG § 14
1. Das Fehlen des Bescheiddatums stellt die Rechtswirksamkeit des B nicht infrage (vgl Hengstschläger/Leeb, AVG § 56 Rz 9). Der Umstand, dass die EDV-mäßig erstellte Bescheidausfertigung in Kleindruck das Wort "Entwurf" aufweist, ist im Hinblick darauf, dass der angef B die Beglaubigung der Kanzlei iSd § 58 Abs 3 iVm § 18 Abs 4 AVG aufweist, wonach die Ausfertigung mit der Erledigung übereinstimmt und die Erledigung gem Abs 3 genehmigt worden ist, unzweifelhaft als offenbares Versehen zu erkennen, sodass hinreichend deutlich der Wille der bel Beh, mit dem angef B eine normative Anordnung zu erlassen, zum Ausdruck kommt. Es liegt sohin ein B vor.