BAO § 131 Abs 1 Z 1, §§ 162, 284 Abs 1
Im Unterbleiben einer mündlichen Berufungsverhandlung trotz Antragstellung liegt lediglich ein Verfahrensmangel,
Seite 577
BAO § 131 Abs 1 Z 1, §§ 162, 284 Abs 1
Im Unterbleiben einer mündlichen Berufungsverhandlung trotz Antragstellung liegt lediglich ein Verfahrensmangel,
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