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Rechtswidrige Schätzung nach Unterbleiben der Empfängerbenennung nach mündlicher Aufforderung

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2010/370ÖStZB 2010, 558 Heft 19 v. 1.10.2010

BAO §§ 162, 167 Abs 2, § 184 Abs 1

EStG 1988: § 4 Abs 4

Trägt eine Aufforderung zur Empfängerbenennung gem § 162 BAO die Überschrift "Ersuchen um Ergänzung betreffend Paletteneinkauf von Privat 2001 und 2002" und wird sie damit begründet, dass in 544 überprüften Kassaausgangsbelegen Palettenlieferanten angeführt werden, die zu 98 % nicht auffindbar sind, ist bereits daraus - bei verständiger Auslegung der Aufforderung - ableitbar, dass sich die Aufforderung nicht nur auf die in einer Beilage zur Aufforderung angeführten (überprüften) Belege beziehen kann. Dies insb dann, wenn die Aufforderung zur Empfängerbenennung außerdem Gegenstand von Gesprächen zwischen der Prüferin und dem steuerlichen Vertreter des StPfl gewesen ist, wobei die Prüferin in ihrer Stellungnahme zur Berufung - unwidersprochen - vorbringt, dass aus diesen Gesprächen klar hervorgegangen sei, "dass die gesamten Belege bezüglich Empfängeridentität infrage gestellt werden". Das ist insoweit von Bedeutung, als die Aufforderung zur Empfängerbenennung auch mündlich erfolgen kann (siehe dazu Ritz, BAO3 § 162 Tz 1, mit Hinweis auf die Rsp des VwGH) und für die Präzisierung einer schriftlich ergangenen Aufforderung Gleiches gelten muss. Der Beh kann daher nicht zum Vorwurf gemacht werden, wenn sie - der Prüferin folgend - davon ausging, dass alle nicht bereits als existent anerkannten Empfänger von im Zusammenhang mit Paletteneinkäufen abgesetzten Beträgen zu benennen waren. Dass bei einer zulässigen Anwendung des § 162 BAO - im Beschwerdefall ist die Aufforderung zur Empfängerbenennung nicht für rechtswidrig zu erkennen, weil die Versuche einer stichprobenartigen Überprüfung vorgelegter Kassaausgangsbelege in nahezu sämtlichen Fällen ergebnislos geblieben sind - für eine Schätzung der Aufwendungen (Schulden) nach § 184 leg cit kein Raum verbleibt, trifft zu. Daher dürfen im Zusammenhang mit Paletteneinkäufen von Privaten abgesetzte Aufwendungen der Jahre 2001 und 2002 mangels Empfängerbenennung nicht anerkannt werden.

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