BAO §§ 9, 80, 248
Wird der zur Haftung Herangezogene nicht rechtzeitig darüber aufgeklärt, dass die Abg schon bescheidmäßig festgesetzt wurden, so liegt infolge unvollständiger Information ein Mangel des Verfahrens vor, der im Verfahren über die Berufung gegen den HaftungsB nicht sanierbar ist.