FLAG § 2 Abs 1, § 4 Abs 2
VO (EWG) 1971/1408 Art 13 Abs 2, Art 73
Trägt der in Österreich lebende Vater von Kindern, die bei dessen geschiedener Ehefrau in Ungarn (EU-Ausland) leben, den überwiegenden Geldunterhalt, hat er Anspruch auf Familienbeihilfe bzw Differenzzahlung.