EStG 1988: § 2 Abs § Z 6, § 28 Abs 1
LVO: § 2 Abs 3 und 4
Als im Bereich der Vermietung "üblicher Kalkulationszeitraum" und "überschaubarer Zeitraum" iSd § 2 Abs 3 und 4 LVO 1990 bzw 1993 ist ein Zeitraum von 20 Jahren anzusehen. In diesen "üblichen Kalkulationszeitraum" bzw "überschaubaren Zeitraum" sind Zeiträume einzubeziehen, innerhalb derer zwar noch keine Einnahmen erzielt werden, aber bereits Mittel aufgewendet werden und somit dem Grunde nach bereits Werbungskosten/Betriebsausgaben zum Ansatz kommen.