AVG § 63 Abs 4
VStG § 24
Gem § 63 Abs 4 AVG (diese Best gilt gem § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren) ist eine Berufung nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des B ausdrücklich auf die Berufung verzichtet hat. Der Berufungsverzicht ist somit eine von der Partei vorgenommene Prozesshandlung, der die Wirkung anhaftet, dass eine von der Partei eingebrachte Berufung einer meritorischen Erledigung nicht zugeführt werden darf. Allerdings ist das Vorliegen eines Berufungsverzichtes besonders streng zu prüfen (vgl etwa E 19. 11. 2004, 2004/02/0230, und 12. 5. 2005, 2005/02/0049). Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Berufung zurück oder verzichte auf die Einbringung eines Rechtsmittels, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offenlässt; maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl E 16. 11. 1998, 98/10/0360, mwN). Hat eine Person zwar jeweils zunächst erklärt, keine Berufung zu erheben, aber in der Folge gleichfalls jeweils nach weiteren