WAG § 19
Nach dem eindeutigen Wortlaut der Abs 2 und 3 des § 19 WAG ist die in Abs 2 leg cit vorgesehene unabhängige Risikomanagement-Funktion nur dann einzurichten, soweit dies angesichts der Art, dem Umfang und der Komplexität der Geschäftstätigkeit sowie der Art und dem Umfang der erbrachten Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten angemessen und verhältnismäßig ist.