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Einrichtung von Risikomanagementfunktionen bei Finanzdienstleistern

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2010/324ÖStZB 2010, 486 Heft 17 v. 3.9.2010

WAG § 19

Nach dem eindeutigen Wortlaut der Abs 2 und 3 des § 19 WAG ist die in Abs 2 leg cit vorgesehene unabhängige Risikomanagement-Funktion nur dann einzurichten, soweit dies angesichts der Art, dem Umfang und der Komplexität der Geschäftstätigkeit sowie der Art und dem Umfang der erbrachten Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten angemessen und verhältnismäßig ist.

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