GSpG § 53
AVG § 8
Ist der Betreiber eines Cafehauses, in dem ein Glücksspielautomat betrieben wurde, weder Eigentümer noch Inhaber oder Betreiber des Glückspielautomaten, kommt ihm im Beschlagnahmeverfahren keine Parteistellung zu, sodass seine Berufung gegen eine Beschlagnahme auch dann unzulässig ist, wenn die Beschlagnahme in erster Instanz (rechtswidrig) ihm gegenüber ausgesprochen wurde. Auch die Zustellung eines B an eine Person machen diese nicht zur Partei des Verfahrens, wenn die Voraussetzungen für die Parteistellung objektiv nicht gegeben sind.