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Kein AbrechnungsB über offene ErbSt-Schuld für ein Rentenlegat nach Aufhebung des ErbStG

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2010/310ÖStZB 2010, 471 Heft 17 v. 3.9.2010

ErbStG § 1 Abs 1 Z 1, § 29

BAO § 216

1. Zur Beantwortung der Frage, ob die mit Erk des VfGH verfügte, mit Ablauf des 31. 7. 2008 in Kraft getretene Aufhebung des § 1 Abs 1 Z 1 ErbStG hinsichtlich der jährlichen Tilgung einer ErbSt-Schuld für ein Rentenlegat Wirkung entfaltete, namentlich eine vom StPfl ins Treffen geführte Tilgungswirkung, sind die weiteren materiell-rechtlichen Best des ErbStG heranzuziehen. Da die ErbSt-Schuld beim Erwerb einer Rente von Todes wegen auch dann im Zeitpunkt des Todes des Erblassers entsteht, wenn der StPfl die Entrichtung der Steuer gem § 29 Abs 1 ErbStG vom Jahreswert der Rente anstatt vom Kapitalwert wählt, entstehen mit den laufenden wiederkehrenden Leistungen nicht Jahr für Jahr neue Steuerfälle. Die entstandene Steuerschuld erfährt durch die Besteuerung nach § 29 ErbStG keine Änderung; lediglich die Entrichtung der Steuer vom bereits erfolgten Anfall und berechnet vom Kapitalwert wird zeitlich verschoben wirksam. Für die Vorschreibung der ErbSt ist demnach entscheidend, dass die Steuerschuld entstanden ist. § 29 Abs 1 ErbStG ist eine Best zur Steuerfestsetzung. Daraus folgt, dass die mit Ablauf des 31. 7. 2008 in Kraft getretene Aufhebung des Grundtatbestandes des § 1 Abs 1 Z 1 ErbStG im Falle der weiteren Besteuerung eines Rentenlegats keine Wirkung, insb auch keine Tilgungswirkung entfalten konnte, weil der nach dem Gesagten maßgebliche Sachverhalt für das Entstehen der Steuerschuld, nämlich der Todesfall, sich vor dem Inkrafttreten der Aufhebung des Grundtatbestandes ereignet hatte. Daran ändert auch die vom StPfl bevorzugte Entrichtung der Steuer jährlich im Voraus vom Jahreswert nach § 29 Abs 1 ErbStG nichts, sodass auch in diesem Fall das Außerkrafttreten des Grundtatbestandes mit Ablauf des 31. 8. 2008 an der bereits entstandenen Steuerschuld nichts mehr ändert.

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