EStG 1988: § 15 Abs 1, §§ 19, 25 Abs 1 lit a
DBA-Frankreich: Art 15
1. Werden einem AN im Rahmen seines Dienstverhältnisses Stock Options eingeräumt, ist regelmäßig von einer Veranlassung durch das Dienstverhältnis auszugehen, sodass der daraus erzielte geldwerte Vorteil beim AN als Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit zu erfassen ist. Dass die Optionen nicht durch den Arbeitgeber, sondern durch die Konzernoberges, also durch einen Dritten, eingeräumt worden sind, ist dabei nicht maßgeblich. Bei einem Stock-Options-Modell ist der Mitarbeiter berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Anteile am Unternehmen zum Ausübungspreis zu erwerben; die Entscheidung, das Optionsrecht auszuüben, ist damit von der Kursentwicklung abhängig.