KStG § 8 Abs 2
Verzichtet eine KapGes causa societatis zugunsten eines Gesellschafters auf eine ihm gegenüber bestehende Forderung, so liegt erst im Zeitpunkt des (allenfalls schlüssigen) Verzichts eine verdeckte Ausschüttung vor. Das bloße Aufgeben des Rückzahlungswillens eines Schuldners bringt dabei die Schuld noch nicht in Wegfall.