DSG §§ 1, 5, 7
Auch eine Gemeinde kann berechtigt sein, im Zuge der Geschwindigkeitsüberwachung durch Radarmessungen im Gemeindegebiet Bild- und Messdatenspeicherung sowie die automationsunterstützte Übermittlung dieser Daten an die BH vorzunehmen, ohne den das Tempolimit Überschreitenden in seinem Recht auf Geheimhaltung personenbezogener Daten zu verletzen.