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Verkehrsüberwachung durch Gemeinden und Recht auf Geheimhaltung personenbezogener Daten

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2010/277ÖStZB 2010, 420 Heft 14 v. 15.7.2010

DSG §§ 1, 5, 7

Auch eine Gemeinde kann berechtigt sein, im Zuge der Geschwindigkeitsüberwachung durch Radarmessungen im Gemeindegebiet Bild- und Messdatenspeicherung sowie die automationsunterstützte Übermittlung dieser Daten an die BH vorzunehmen, ohne den das Tempolimit Überschreitenden in seinem Recht auf Geheimhaltung personenbezogener Daten zu verletzen.

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