NoVAG § 6 Abs 6
EG: Art 90
Der Schluss des EuGH, dass Art 90 im Fall der Einfuhr eines Gebrauchtfahrzeuges aus einem anderen Mitgliedstaat durch eine Privatperson der Erhebung eines Zuschlags von 20 % auf eine Abg mit den Merkmalen der NoVA-Grundabg entgegensteht, trifft auch auf neue Fahrzeuge zu. Die Gemeinschaftsrechtswidrigkeit einer Abg wird nicht schon deswegen beseitigt, weil sie geeignet sein könnte, die Ungleichbehandlung im Hinblick auf eine andere Abg zu neutralisieren und bei vergleichbaren wirtschaftlichen Vorgängen insgesamt eine gleichmäßige AbgBelastung der StPfl zu bewirken.