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Besuch einzelner Lehrveranstaltungen als außerordentlicher Hörer für Zwecke der Zulassung zur Studienberechtigungsprüfung keine einen Familienbeihilfenanspruch begründende Berufsausbildung

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2007/362ÖStZB 2007, 485 Heft 17 v. 3.9.2007

FLAG § 2 Abs 1 lit b

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