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Auch ein bedingt vereinbarter Kaufpreis(teil) ist als Teil des Anschaffungsgeschäftes zu verstehen und ist somit als Steuermaßstab heranzuziehen

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2000/165 Heft 8 v. 15.4.2000

§ 18 Abs 2 Z 3, § 21 Z 1 KVG

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