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Eine Aussetzung der Einhebung kommt nur für Nachforderungen in Betracht

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2000/98 Heft 5 v. 1.3.2000

1. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bewirkt nicht, dass dem Antragsteller vorläufig eine Rechtstellung zukommt, die ihm auch bei allenfalls späterer Aufhebung des angef B nicht zukommt.

2. Eine Aussetzung der Einhebung kommt nur für Nachforderungen in Betracht.

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