vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Ein Schmuggel gilt als versucht, sobald der Täter seinen Entschluss, ihn auszuführen, durch eine der Ausführung unmittelbar vorangehende Handlung betätigt

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2000/100 Heft 5 v. 1.3.2000

§ 13 FinStrG, § 35 Abs 1 lit a FinStrG

Das Finanzvergehen eines Schmuggels iSd § 35 Abs 1 iVm § 13 FinStrG gilt als versucht, sobald der Täter seinen Entschluss, ihn auszuführen, durch eine der Ausführung unmittelbar vorangehende Handlung betätigt.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Lexis+ ist die Evolution von Lexis 360®
Jetzt Lexis+ kostenfrei testen!

Stichworte