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Keine Unbilligkeit, wenn die finanzielle Situation des AbgSchuldners so schlecht ist, dass auch die Gewährung der beantragten Nachsicht nicht den -geringsten Sanierungseffekt hätte und an der Existenzgefährdung nichts änderte

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2000/455 Heft 21 v. 1.11.2000

§ 236 Abs 1 BAO

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