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Selbst ein Verschulden der Beh am Unterbleiben der Feststellung der maßgeblichen Tatsachen und Beweismittel im Erstverfahren schließt eine Wiederaufnahme des Verfahrens nicht aus

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2000/441 Heft 20 v. 15.10.2000

§ 303 Abs 4 BAO:

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