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Was grundsätzlich erwerbswirtschaftlich ist, kann keine Tätigkeit sein, die typischerweise auf eine besondere in der Lebensführung begründete Neigung zurückzuführen ist

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2000/418 Heft 19 v. 1.10.2000

§ 2 UStG 1972

§ 1 Abs 2 LiebhabereiVO

§ 1 Abs 2 Z 2 LiebhabereiVO stellt darauf ab, dass die Tätigkeit typischerweise auf eine besondere in der Lebensführung begründete Neigung zurückzuführen ist. Was grundsätzlich erwerbswirtschaftlich ist, kann keine Tätigkeit sein, die typischerweise auf eine besondere in der Lebensführung begründete Neigung zurückzuführen ist.

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