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Ein Erwerbsvorgang ist nur dann rückgängig gemacht, wenn der Verkäufer jene Verfügungsmacht über das Grundstück, die er vor Vertragsabschluss innehatte, wieder erlangt hat

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2000/379 Heft 16 v. 15.8.2000

GrEStG § 17 Abs 1 Z 1

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