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Unterhaltsleistungen an einen gleichgeschlechtlichen Lebensgefährten können nur unter Berücksich­tigung des § 34 Abs 7 Z 4 EStG 1988 als außergewöhnliche Belastung abgezogen werden; d

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2000/371 Heft 16 v. 15.8.2000

ie BAO normiert keine Pflicht zur Bezeichnung der angewendeten Gesetzesbestimmung im Spruch des AbgB

§ 34 Abs 3 und Abs 7 EStG 1988

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