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Anträge auf Rückzahlung von Guthaben sind von materiell-rechtlichen Erstattungsansprüchen zu unterscheiden; Erstattungsansprüche sind „andere Vermögensrechte“ iSd §§ 331 EO

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2000/296 Heft 12 v. 15.6.2000

§ 215 Abs 4 BAO, § 239 BAO

§§ 331 ff EO

§ 17 GrEStG 1987

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