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Preisausschreibungen und Quizveranstaltungen sind nur dann freigebige Zuwendungen, wenn es auf eine Leistung des bereicherten Teiles nicht ankommt

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 1999, 571 Heft 20 v. 15.10.1999

§ 3 Abs 1 Z 2 ErbStG

1. Der Tatbestand der freigebigen Zuwendung des § 3 Abs 1 Z 2 ErbStG knüpft an einen wirtschaftlichen Vorgang an und ist daher der wirtschaftlichen Betrachtungsweise iSd § 21 BAO zugänglich.

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