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Zahlungen für Nachlaßverbindlichkeiten können nicht als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden. Mit Fremdmitteln finanzierte außergewöhnliche Belastungen können erst zumZeitpunkt der Rückzahlung der Fremdmittel berücksichtigt werden

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 1999, 37 Heft 1 und 2 v. 15.1.1999

§ 1 Abs 1 Z 1 UStG 1972

§ 2 Abs 1 UStG 1972

§ 19 Abs 1 UStG 1972

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