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Geht einem HaftungsB ein AbgB voran, so ist die Beh daran gebunden; der Vertreter hat die Gründe darzutun, aus denen ihm die Erfüllung seiner Pflichten unmöglich war

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 1999, 517 Heft 18 v. 15.9.1999

§ 9 Abs 1 BAO

§ 80 BAO

§ 184 BAO

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