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Es liegt keine Einkunftsquelle vor, wenn bei einer auf einen bestimmten begrenzten Zeitraum ausgerichteten Tätigkeit kein Gesamtgewinn erzielbar ist

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 1999, 412 Heft 15 v. 1.8.1999

§ 2 Abs 2 LiebhabereiV

Wenn eine Betätigung von vornherein nur auf einen bestimmten begrenzten Zeitraum ausgerichtet ist, so liegt nur dann eine Einkunftsquelle vor, wenn in diesem Zeitraum ein Gesamtgewinn erzielbar ist.

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