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EStG 1972 § 2 Abs 2 und 3, § 4 Abs 4, §§ 16, 18, 27; UStG 1972 § 2 Abs 5 Z 2, § 12; BAO §§ 184, 303 Abs 4: Ein Betrag von 25.043 S bedeutet keine Geringfügigkeit der hervorgekommenen Tatsachen, die eine Wiederaufnahme verbieten würde.

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 1998, 236 Heft 9 v. 1.5.1998

Eine Person ist kein Unternehmer, wenn ihre Tätigkeit auf Dauer gesehen und unter Anwendung objektiver Kriterien Gewinne oder Einnahmenüberschüsse nicht erwarten läßt. Stellen die vom Erblasser betrieblich verwendeten Wirtschaftsgüter keinen Wert mehr dar, so wird bereits mit dessen Tod die Betriebsaufgabe bewirkt

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