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VerfGG §§ 33, 35: Rechtsirrtum über Beschwerdemöglichkeiten ist kein Wiedereinsetzungsgrund

Erkenntnisse des VfGHÖStZB 1998, 103 Heft 5 v. 1.3.1998

§ 33 VerfGG

§ 35 VerfGG

Ein Rechtsirrtum über das Bestehen der Beschwerdemöglichkeit bildet kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis und sohin keinen Grund für die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

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