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EStG § 4 Abs 4 Z 5 idF StRefG 1993: Pflichten des Antragstellers und der FLD zwecks Anerkennung als spendenbegünstigte Körperschaft

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 1998, 289 Heft 10 v. 15.5.1998

§ 4 Abs 4 Z 5 idF StRefG 1993 EStG

1. Die antragstellende Körperschaft hat der FLD alle solchen Auskünfte zu erteilen und alle solchen Unterlagen vorzulegen, aus denen das Vorliegen der gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen beurteilt werden kann.

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