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UStG § 16 Abs 1: Änderung der Bemessungsgrundlage, wenn der Leistungsempfänger im Einvernehmen mit seinem Lieferanten eine Leistung an Zahlungs Statt erbringt und diese nicht dem Wert des Entgeltes entspricht

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 1997, 134 Heft 6 v. 15.3.1997

§ 16 Abs 1 UStG 1972

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