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EStG §§ 19, 34 Abs 1 und 2: Die durch einen rückzahlbaren Gehaltsvorschuß (fremd)finanzierte Heiratsausstattung kann erst bei Rückzahlung des Vorschusses durch Gegenverrechnung mit späteren Lohnzahlungen berücksichtigt werden

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 1997, 123 Heft 6 v. 15.3.1997

§ 19 EStG 1972

§ 34 Abs 1 und 2 EStG 1972

1. Erfolgt die Rückzahlung eines „Vorschusses“ nicht zu den unmittelbar an die Auszahlung anschließenden Lohnzahlungszeitpunkten, sondern in zwölf Monatsraten ab einem späteren Zeitpunkt, so hat der gewährte Vorschuss Darlehenscharakter.

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