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FinStrG § 38 Abs 1 lit a: Der Geschäftsführer, der fortgesetzt Straftaten zum Vorteil der GmbH begeht, handelt nur dann gewerbsmäßig, wenn er selbst an der GmbH beteiligt ist oder als Geschäftsführer Provisionen,

Erkenntnisse des OGHÖStZB 1997, 766 Heft 24 v. 15.12.1997

Verkaufsprämien, Gehaltserhöhungen, Umsatz- oder Gewinnbeteiligungen oder sonstige Gratifikationen erhält

§ 38 Abs 1 lit a FinStrG

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