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BAO § 4 Abs 1, § 212a; B-VG Art 140 Abs 7: Wird nach Beendigung der Aussetzung durch eine Berufungsvorentscheidung im Vorlageantrag erneut ein Aussetzungsantrag für das Berufungsverfahren gestellt,

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 1997, 723 Heft 23 v. 1.12.1997

so werden die Aussetzungszinsen ungeachtet der Identität des ausgesetzten Abgabebetrages dennoch in verschiedenen Verfahren für verschiedene Zeiträume eingehoben

§ 4 Abs 1 BAO

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