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BAO § 83 Abs 1, § 84 Abs 2; WTBO § 71 Abs 1; AO § 107a: Der Sekretär der Arbeiterkammer ist nicht zur Vertretung von Kammermitgliedern vor Abgabenbehörden in Familienbeihilfensachen befugt

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 1997, 675 Heft 21 v. 1.11.1997

§ 83 Abs 1 BAO

§ 84 Abs 2 BAO

§ 71 Abs 1 WTBO

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